Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 8 (Fn 2)
Qualitätsentwicklungsverfahren
(1) Die nach § 6 zuständige Stelle unterstützt die Anwendung
der fachlichen Empfehlungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die
Qualitätsentwicklung gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einem
verbindlichen Verfahren (Qualitätsentwicklungsverfahren). Das Qualitätsentwicklungsverfahren
besteht aus einer Evaluation und fachlichen Einordnung von konkreten
Fallanalysen bereits abgeschlossener Sachverhalte sowie von Merkmalen zur
Strukturqualität. Darauf aufbauend sollen Beratungsprozesse erfolgen. Das
Qualitätsentwicklungsverfahren wird gemeinsam von den Jugendämtern und der nach
§ 6 zuständigen Stelle durchgeführt. Das Nähere zur Ausgestaltung des
Qualitätsentwicklungsverfahrens regelt die nach § 6 zuständige Stelle in
Abstimmung mit der obersten Landesjugendbehörde.
(2) Das Qualitätsentwicklungsverfahren wird wiederkehrend
alle fünf Jahre durchgeführt. In einem Turnus von fünf Jahren sollen
Qualitätsentwicklungsverfahren in allen Jugendämtern durchgeführt werden.
(3) Die Auswahl der konkreten Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren
erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt. Die Auswahl soll einer möglichst
repräsentativen Stichprobe der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen der
vergangenen fünf Jahre entsprechen. Sie umfasst deshalb sowohl zielgerichtet
als auch zufällig ausgewählte Gegenstände.
(4) Die Durchführung eines Qualitätsentwicklungsverfahrens
ist darüber hinaus auch ohne Rücksicht auf den Turnus zulässig, sofern ein
Jugendamt oder die zuständige Stelle nach § 6 dies im Einzelfall anregt.
(5) Die nach § 6 zuständige Stelle erstellt über jedes
Qualitätsentwicklungsverfahren einen Bericht, der dem Jugendamt vorgelegt wird.
Zu den Erkenntnissen des Berichtes und daraus resultierenden
Umsetzungsvorschlägen soll die Verwaltung des Jugendamtes im örtlichen
Jugendhilfeausschuss berichten.
(6) Die nach § 6 zuständige Stelle veröffentlicht wiederkehrend alle fünf Jahre einen auswertenden Bericht aller in diesem Zeitraum durchgeführten Qualitätsentwicklungsverfahren in anonymisierter Form.
Teil 4
Interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz
In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8). |
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Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2). |
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