Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 21
Zuständige Behörde
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582). |
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