Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 20
Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern
(1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Teil 3
Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
Abschnitt 1
Denkmalbehörden und Denkmalfachämter
In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662). |
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