Historische SGV. NRW.

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Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO).

 

§ 2

(1) In die Erprobung können grundsätzlich alle Hilfeberechtigte einbezogen werden. Der Träger der Sozialhilfe legt für die Durchführung der Erprobung den Personenkreis unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 2 und dem Gesichtspunkt der Geeignetheit fest und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen diesem Personenkreis pauschalierte Leistungen gewährt werden.

(2) Bei Einführung der Pauschalierungen und während des gesamten Zeitraumes, in dem pauschalierte Leistungen erbracht werden, sind die Hilfesuchenden nach § 8 BSHG und § 14 SGB I zu beraten. In geeigneten Fällen ist im Zusammenwirken mit dem Hilfeberechtigtenein Hilfeplan zu erstellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 250.

Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000.