Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 6
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des
Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils
geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster auch dadurch zugestellt
werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm
bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze über eines der in § 5
genannten Portale abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist
elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Bezirksregierung hat
entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im
Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass
die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Eine
Einwilligung kann insbesondere im Rahmen der digitalen Antragstellung für die
Hilfsprogramme innerhalb der in § 5 genannten Portale abgegeben werden. Die
Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die
abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der
Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Bezirksregierung die Benachrichtigung
nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten
E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich
nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach
der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 4
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und
Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
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