Historische SGV. NRW.
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§ 3
Berechtigte
Durch diese Satzung wird berechtigt, wer Zugangsdienste nachfragt, um eigene oder fremde Fernsehdienste oder mit ihnen inhaltlich verbundene Dienste anzubieten oder zu vermarkten.
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |