Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 14
Zugang zu Navigatoren (§ 53 Abs. 2 RStV)

(1) 1Die Verpflichtungen nach § 13 gelten auch für die Anbieter von Systemen nach § 53 Abs. 2 RStV, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). 2Der Zugang ist so zu gewähren, dass nicht das Auffinden und die Nutzung bestimmter Inhalte im Verhältnis zu anderen erschwert wird. 3Insbesondere müssen die im § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Programme berücksichtigt werden. 4Jeder Anbieter eines Navigators hat im Rahmen des technischen Möglichen dem Empfänger durch Verknüpfung die Nutzung anderer Navigatoren und elektronischer Programmführer zu ermöglichen.

(2) 1Im Rahmen des technisch Möglichen sind Navigatoren so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurückwechseln kann. 2Der Nutzer soll die Möglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme zu verändern.

(3) 1Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig hingewiesen werden. 2Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(4) 1Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. 2Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(5) Die Landesmedienanstalten erstellen in Zusammenarbeit mit den Verpflichteten nach dieser Vorschrift Anforderungen für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung enthalten können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.