Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

(1) Für die Prüfung kann zwischen zwei Prüfungsverfahren gewählt werden:

a) eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer oder

b) eine Fachdiskussion von einer Stunde Dauer zu einem projektbezogenen Thema.

(2) Für die Fachdiskussion nach Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Regeln:

1. Der Prüfling erhält eine praxisbezogene Aufgabenstellung, für deren Ausführung er maximal 14 Tage Zeit hat.

2. Der Prüfling präsentiert sein Projekt in einem 10- bis 15-minütigen Vortrag.

3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses diskutieren mit dem Prüfling das Projekt.

4. Die Bewertung des vorbereiteten Projekts einschließlich des Vortrags sowie der in der Diskussion dokumentierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation soll jeweils auf das erworbene Lehramt bezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.