Historische SGV. NRW.
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§ 2
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
GV. NRW. 2000 S. 765; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004. Obsolet durch Fristablauf. |
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§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209); in Kraft getreten am 24. April 2004. |