Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 4

§ 2
Öffnung der Flächenkulisse

(1) In Nordrhein-Westfalen dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird in einem Kalenderjahr erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 150 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden. Ab dem Jahr 2023 wird die in Satz 1 genannte Grenze auf 300 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung angehoben.

(3) Die Regelung des § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 891).