Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 10a (Fn 3)
Regionaler Flächennutzungsplan

(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesregierung anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplans nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Gebietsentwicklungspläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 finden während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 3 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen bezieht, und § 7 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) Der regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen.

(4) Der regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung und Landesplanung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 19a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.

(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des regionalen Flächennutzungsplans, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(7) Zur Ausführung der Absätze 1 bis 6 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags zu regeln:

1. Das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden,

2. das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans,

3. das Nähere zu Form und Inhalt des regionalen Flächennutzungsplans sowie zur Planbindung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.