Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 15
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes beschlossen, so sind die Beteiligten von der Bezirksplanungsbehörde schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens drei Monate betragen.

(2) Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den betroffenen Beteiligten zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung unter besonderer Berücksichtigung von § 14 Abs.3 Satz 2 zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigkeit erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(3) Der Gebietsentwicklungsplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens von dem Regionalrat aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Gebietsentwicklungsplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Gebietsentwicklungsplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Gebietsentwicklungsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, geändert werden; die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung. Änderungen eines Gebietsentwicklungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds der Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes einzustellen.

(5) Der Gebietsentwicklungsplan soll spätestens zehn Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele in einem Landesentwicklungsplan geändert worden sind, muss der Gebietsentwicklungsplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsplanes nicht entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.