Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 18 (Fn 7, 9)
Jahresbericht, -/Gesamtabschlussprüfungsbericht, Schlussvermerk, Schlussbericht, Entlastung

(1) Die Rechnungsprüfung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem die Ergebnisse aus den wesentlichen Prüfungen, Beratungen und Projektbeteiligungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr in kurzer Form zusammengefasst dargestellt werden (Jahresbericht). Der Jahresbericht ist für den Rechnungsprüfungsausschuss eine ergänzende Informationsquelle zur Beratung des Berichtes über die Jahresabschlussprüfung und des Lageberichtes. Er wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zugeleitet. Darüber hinaus ist der Jahresbericht der Rechnungsprüfung allen übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland leitet den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Rechnungsprüfung zu. Soweit der Jahresabschluss und der Lagebericht vom Entwurf der Kämmerin/des Kämmerers abweicht und diese/r von ihrem/seinem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist diese Stellungnahme der Rechnungsprüfung ebenfalls vorzulegen.

(3) Die Rechnungsprüfung legt den Berichtsentwurf über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zur Abgabe einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis vor. Soweit die Kämmerin/der Kämmerer gemäß Abs. 2 von ihrem/seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist ihr/ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Prüfberichtsentwurf zu geben. Die Stellungnahmen werden dem Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam mit dem Prüfungsbericht zur Beratung vorgelegt. Der Prüfungsbericht, die Stellungnahme der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland zum Prüfungsergebnis sowie ggf. die Stellungnahme der Kämmerin/des Kämmerers werden ferner allen Mitgliedern der Landschaftsversammlung Rheinland zur Kenntnis zugeleitet.

(4) Der Prüfungsbericht und der gesetzlich vorgeschriebene Schlussvermerk werden von der Prüfungsleitung und von der Leitung der Rechnungsprüfung unterzeichnet.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch Erteilung eines Schlussvermerkes sowie über den Jahresbericht der Rechnungsprüfung in einem Schlussbericht zusammen. Dieser Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen und über den Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, nachdem die Rechnungsprüfung ihren Prüfungsbericht vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Absätze 2 bis 6 finden für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2023.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.

Fn 5

§§ 1 bis 10 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 6

§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008.

Fn 7

§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (alt 15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 8

§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 9

§ 18 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Außerdem wurde in der gesamten Satzung für „Direktor“ die Paarformel eingeführt.