Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 5)
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie nach § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Betriebsausschusses vom Rat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter und die Dienststellung anzugeben.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Organisationen muss von einer beauftragten Person der Organisation unterzeichnet sein.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gelten die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die an erster Stelle stehen.

(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 771; geändert durch Art. 17 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 95 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel IV der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; Artikel 3 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 2035.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 21. November 2001.

Fn 5

Überschrift, § 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 17 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 13 neu gefasst durch Artikel 95 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 7

§ 3 und § 4 zuletzt geändert durch Artikel IV der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 8

§ 2 geändert durch Artikel IV der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 9

§ 12 a eingefügt durch Artikel 3 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.