Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten gewährleisten der Bundesgrenzschutz und die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen die enge Zusammenarbeit ihrer Behörden im täglichen Dienst und bei besonderen Einsatzlagen, um insbesondere

- die grenzüberschreitende Kriminalität zurückzudrängen sowie die illegale Migration einzudämmen,

- die Effektivität der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern,

- durch Verstärkung der Präsenz in Brennpunktbereichen die Vorbereitung und Durchführung von Straftaten zu erschweren und anderen Störungen der öffentlichen Sicherheit gezielt entgegenzuwirken.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des für die jeweilige Seite geltenden Rechts sowie im Rahmen der bestehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.