Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Die enge Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 genannten Behörden wird durch gezielte, abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dargestellt.

Teil III
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.