Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Unterbrechung, Verlängerung

(1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleitung im Einzelfall um bis zu drei Monate verlängern, insbesondere wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).