Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:
Für Unternehmen, die
1. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,
ab 1. Januar 2000 |
48,60 Pf |
ab 1. Januar 2002 |
24,86 Euro-Cent |
2. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben,
ab 1. Januar 2000 |
37,80 Pf |
ab 1. Januar 2002 |
19,31 Euro-Cent |
3. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern betreiben,
ab 1. Januar 2000 |
30,10 Pf |
ab 1. Januar 2002 |
15,41 Euro-Cent |
4. überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,
ab 1. Januar 2000 |
25,50 Pf |
ab 1. Januar 2002 |
11,63 Euro-Cent |
(2) Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100 000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10% übersteigt.
GV. NRW. S. 801; geändert durch Artikel 113 des Fünften
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30.
April 2005. |
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§ 2 geändert durch Artikel 113 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |