Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2

Die polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 1 umfassen:

1. Überwachung des Straßenverkehrs sowie Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen,

2. Verkehrsregelung und -lenkung bei Verkehrsstörungen sowie Maßnahmen des Verkehrswarndienstes,

3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie unaufschiebbar notwendige Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Gütern,

5. sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4, sofern die Auswirkungen des Anlasses im Wesentlichen auf den Bereich der Bundesautobahn beschränkt bleiben. In den übrigen Fällen sind die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.