Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Die polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 1 umfassen:
1. Überwachung des Straßenverkehrs sowie Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen,
2. Verkehrsregelung und -lenkung bei Verkehrsstörungen sowie Maßnahmen des Verkehrswarndienstes,
3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie unaufschiebbar notwendige Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,
4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Gütern,
5. sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4, sofern die Auswirkungen des Anlasses im Wesentlichen auf den Bereich der Bundesautobahn beschränkt bleiben. In den übrigen Fällen sind die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 89. |