Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.4.2025
![]() | 5 / 7 | ![]() |
§ 5
Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 89. |