Historische SGV. NRW.
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§ 4
Kosten
Kosten, die durch die Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 entstehen, trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Hierin enthaltene Ausgaben für Investitionen sind von der Gemeindeprüfungsanstalt in fünf Jahresraten zu erstatten.
In Kraft treten (Fn 2)
GV. NRW. 2002 S. 160. |
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In Kraft getreten am 30. Mai 2002. |