Historische SGV. NRW.
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§ 3
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung wird an Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt sind.
(2) Eine Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie
1. von einer Biologin, einem Biologen, einer
Ärztin, einem Arzt oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer fachlicher
Qualifikation geleitet wird,
2. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht
nach Anlage 1 verfügt,
3. je Lehrgang für die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über
mindestens 20 Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,
4. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im
Unterrichtsplan und in der Lehrgangsordnung nachweist,
5. über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die
sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen
und
6. über einen Kooperationsvertrag mit einem Labor verfügt.
GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |