Historische SGV. NRW.
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§ 9
Praktische und mündliche Prüfung
(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind an einem Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen Fächer.
(3) In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für einen Prüfling etwa 30 Minuten dauern.
GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |