Historische SGV. NRW.
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§ 10
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
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GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |

