Historische SGV. NRW.
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§ 11
Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
(3) Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |