Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 7
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn

a) der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,

b) die Erziehungsberechtigten die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,

c) die Schülerin oder der Schüler eine vorgesehene Probezeit nicht bestanden hat und nicht in eine andere Klasse oder Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird,

d) ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 29 Abs. 3),

e) die Höchstausbildungsdauer überschritten wird,

f) für die Schülerin oder den Schüler das Ruhen der Schulpflicht gemäß § 15 SchpflG angeordnet wird,

g) die Schülerin oder der Schüler dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird (§ 45),

h) die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,

i) die nicht schulpflichtige Schülerin oder der nicht schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Warnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,

j) die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird (§§ 19, 20).

(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden; § 20 bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler künftig besuchen wird.

(3) Der ausscheidenden Schülerin oder dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 3).

III. Abschnitt
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.