Historische SGV. NRW.
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§ 8
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.
(2) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers zur Teilnahme an einem alternativen Unterricht (Wahlpflichtfach) oder an einem wahlfreien Unterricht (Wahlfach) verpflichtet sie oder ihn zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |