Historische SGV. NRW.
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§ 10
Beurlaubung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann beurlaubt werden
a) bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres von der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragten Lehrkraft,
b) darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Mitglieder der Schülervertretung können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten besteht.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |