Historische SGV. NRW.
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§ 15
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Ordnungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen.
(2) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, dass das Fehlverhalten jeder einzelnen Schülerin oder jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist (§ 26a Abs. 4 SchVG).
(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der Stelle darzulegen, die über die Maßnahme zu beschließen hat. Die Schülerin oder der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen kann.
(4) Vor der Beratung und Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen in der Lehrerkonferenz hört diese eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrats, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder die Erziehungsberechtigten nicht widersprechen.
(5) Verweist die Klassenkonferenz die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme an die Lehrerkonferenz, weil sie deren Zuständigkeit für gegeben hält, entscheidet die Lehrerkonferenz auch in den Fällen, in denen sie eine Ordnungsmaßnahme für angemessen hält, die in die Zuständigkeit der Klassenkonferenz fällt.
(6) Ordnungsmaßnahmen sind den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekannt zu geben. Bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern sind die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen über Ordnungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 7 zu unterrichten.
(7) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen wird durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht gehindert.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |