Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 18
Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht

(1) Über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen beschließt ein Ausschuss der Klassenkonferenz, im Kurssystem ein Ausschuss der Jahrgangsstufenkonferenz. Mitglieder des Ausschusses sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Erziehungsberechtigte nicht widersprechen (§ 9 Abs. 5 SchMG).

(2) Der Ausschluss vom Unterricht kann auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Die ausgeschlossene Schülerin oder der ausgeschlossene Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(3) Durch den wiederholten Ausschluss vom Unterricht darf in demselben Unterrichtsfach eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschritten werden.

(4) Mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 6 ist der Zeitpunkt des Ausschlusses vor seinem Vollzug mitzuteilen.

(5) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde bleibt unberührt. Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4, der Beschluss des Ausschusses der Klassenkonferenz oder der Jahrgangsstufenkonferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 6 sind unverzüglich nachzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.