Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 20
Verweisung von allen Schulen

(1) Der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes muss in der Regel die Androhung der Verweisung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Verweisung und über die Verweisung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Über den Antrag beschließt die Lehrerkonferenz. Die Verweisung bedarf der Bestätigung durch das für den Schulbereich zuständige Ministerium.

(3) Die Verweisung ist nur anzuwenden, wenn und solange die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit an keiner öffentlichen Schule verantwortet werden kann. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde beantragt beim Jugendamt die erforderlichen Maßnahmen.

V. Abschnitt
Leistungsbewertung, Versetzung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.