Historische SGV. NRW.
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§ 25
Notenstufen
(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im
Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können.
6. ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch ein Punktsystem verwendet werden. Noten- und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |