Historische SGV. NRW.
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§ 39
Elternberatung
(1) Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und berät die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten.
(2) Zur Beratung der Erziehungsberechtigten sollen die Lehrerinnen und Lehrer in Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen ist es den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, nach vorheriger Vereinbarung die Lehrerin oder den Lehrer auch außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen.
(3) Je Schulhalbjahr soll ein Elternsprechtag durchgeführt werden (§ 11 Abs. 11 SchMG). Dieser Sprechtag ist zeitlich so zu legen, dass allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem eingehenden Gespräch mit den Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers gegeben wird.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 10 SchMG berechtigt, am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NRW. 223 |
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Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung). |
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§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003. |