Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 42
Schulärztlicher Dienst

(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt (§ 29 Abs. 1 SchVG). Der schulärztliche Dienst schließt die Schulzahnpflege ein und umfasst insbesondere:

a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung,

b) besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,

c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer,

d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerischer Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,

e) Beratung und Belehrung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,

f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.

(2) Die Schule unterstützt den schulärztlichen Dienst bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.