Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 47
Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 30 SchVG sorgt der Schulträger dafür, dass die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel der Schule zur Verfügung stehen. Außerschulische Veranstaltungen in der Schule dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen; sie sind mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.

(2) Schulveranstaltungen bedürfen des Einverständnisses der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgaben des Schulträgers im Rahmen des § 20 Abs. 2 und 4 SchVG das Hausrecht wahr.

(3) Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig; über Ausnahmen entscheidet das für den Schulbereich zuständige Ministerium. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.

(4) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(5) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.

(6) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durch geführt werden.

(7) Für Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG darf gemäß § 18a Abs. 2 SchMG für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben gesammelt werden. Die Gleichbehandlung der Verbände ist zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Spende freiwillig erfolgt und damit eine Mitgliedschaft nicht erworben wird. Die Anonymität der Spenderin oder des Spenders muss sichergestellt sein.

(8) Wissenschaftliche Untersuchungen sind in Schulen nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die wissenschaftliche Untersuchung nicht von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wird. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.