Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 16
Praxisarbeit

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbeauftragten das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der Praxisarbeit zu behandelnde Thema. Das Thema wird frühestens nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten mitgeteilt. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Ausbildungsstellen tatsächlich bearbeitete Vorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Praxisarbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung zu fertigen und im Original bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde hat die Praxisarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Ausbildungsbehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Anwärterin oder der Anwärter ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die Praxisarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde sowie unter Angabe aller benutzten Quellen und Hilfsmittel abzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern beziehungsweise anzugeben. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Anwärterin oder des Anwärters tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).