Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 3
Gebühr
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
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