Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege

Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des

Finanzierungsnachweises aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).