Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 7)
Kostenträger, Geldleistungspflichten,
Datenweitergabe

(1) Die zuständige Behörde, die Gemeinde oder der Kreis hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert. Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen. Der Vorstand kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 jedoch auch mit einem höheren Anteil festlegen.

(2) Bei den vom Verband eingesetzten Mitteln handelt es um öffentliche Mittel im Sinne von § 25 BBodSchG.

(3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 durchführt oder der zuständigen Behörde anteilig nachgewiesene Kosten dafür erstattet, wandelt sich die ursprüngliche Sanierungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Absatz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 BBodSchG oder erzielten Anteilen am Veräußerungserlös für Sanierungsmaßnahmen von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Sanierungspflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen. Für den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten Grundstückes soll der Verband an dem erzielten Veräußerungserlös angemessen beteiligt werden. In diesem Fall erübrigt sich die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 BBodSchG.

(4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3 in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Pflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt dass

1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören,

2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,

3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht zu entnehmen waren,

4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Eigentümern oder dinglich Berechtigten zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt waren und

5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

(5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder die Dritten zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Behörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen übermitteln dem Verband auf Anfrage die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 2, 2a und § 3 Absatz 7 notwendigen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gebührenfrei.

(7) Soweit die Altlasten bergbaubedingt sind und noch unter Bergaufsicht stehen, jedoch kein leistungsfähiger Pflichtiger vorhanden ist, kann der AAV nur tätig werden, soweit die Finanzierung auf Grund gesondert zugewiesener Mittel erfolgt und die fachliche Zustimmung des für Bergbau zuständigen Ministeriums und der oberen Bergbehörde vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 571; in Kraft getreten am 11. Dezember 2002; geändert durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 1 des Gesetzes v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Art. 1 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 13 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 19. Dezember 2018; Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 28 angefügt durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 3

§ 2, § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 5

§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 6

§ 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 7

§ 3, § 9 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 8

§ 19 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 10

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 11

§ 20 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 19. Dezember 2018.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 13

§ 15: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Absatz 2, 3 und 6 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 14

§ 21 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.