Historische SGV. NRW.
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§ 9
Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003. |