Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 23
Anlegen von Rücklagen

(1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.

(2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

(3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.

(5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt VI
Ausgleich im Haushaltsplan

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.