Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 35
Änderung von Verträgen,
Veränderung von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der LfM aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für die LfM zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Beträge bis zu 500,- € können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sind von der Direktorin oder dem Direktor zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.