Historische SGV. NRW.
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§ 39
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite
A. Anlagevermögen,
B. Umlaufvermögen,
C. Rechnungsabgrenzungsposten;
Passivseite
A. Anstaltskapital,
B. Rückstellungen,
C. Verbindlichkeiten,
D. Rechnungsbegrenzungsposten.
(2) Ist das Anstaltskapital aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Jahresbilanz auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003. |