Historische SGV. NRW.
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§ 51
Kostenrechnung
(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfM eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:
1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LfM notwendigen Kostenstellen.
(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003. |