Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 4
Sitzungstagegeld

(1) Die Mitglieder der Medienkommission erhalten gemäß § 99 Satz 2 für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien ein Sitzungstagegeld.

(2) Wird den Anspruchsberechtigten aus Anlass einer Sitzung unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, so wird das Sitzungstagegeld für das

- Frühstück um einen Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung,

- Mittag- und Abendessen um je 35%

des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Frage kommenden Tagegeldes gekürzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.