Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 13
Altlastenrisikofonds

(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Altstandort im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG;
2. Angaben und Unterlagen über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen oder eine qualitätssichernde Begleitung im Sinne des § 2a Absatz 2 AAVG;
3. Angaben und Unterlagen zum Zustand der betroffenen Grundstücke nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und der geplanten Nachnutzung;
4. Angaben zu den Tatbeständen, aufgrund derer sich das abzusichernde Risiko verwirklichen kann und die von der beantragten Maßnahme abgedeckt werden sollen (Sicherungstatbestände);
5. eine bezifferte Abschätzung des Antragstellers zur Höhe der drohenden finanziellen Folgen des abzusichernden Risikos sowie zu dem Zeitraum, in dem sich das Risiko realisieren kann;
6. eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erstattung des Bearbeitungsaufwandes des Verbandes.
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch ablehnen.

(2) Die Bewilligung setzt voraus,
1. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu übernehmen,
2. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, auf den betroffenen Grundstücken ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Wiedernutzung auszuüben und
3. dass der Antragsteller die Kosten zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes erstattet hat.

(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:
1. Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB: Die Bürgschaftserklärung des Verbandes muss die Hauptschuld anhand von bestimmten Sicherungstatbeständen bezeichnen. Der Verband kann auf die Einreden gemäß § 768, § 770 und § 771 BGB nicht verzichten.
2. Garantien im Sinne der Nummer 2 der VV zu § 39 LHO: Durch Garantien kann sich der Verband gegenüber dem Antragsteller, gegebenenfalls auch gegenüber der zuständigen Behörde, verpflichten, im Falle des Eintritts bestimmter Sicherungstatbestände die Kosten für bodenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen in bestimmter Höhe zu übernehmen.
3. Zuschüsse: Der Verband kann Zuschüsse zu Versicherungen des Antragstellers, mit denen bestimmte Sicherungstatbestände versichert werden, und zu anderen vergleichbaren Maßnahmen der Risikoabsicherung des Antragstellers gewähren.
Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der Antragsteller – unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231, in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Satzung vom 10.11.2003 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 27. November 2003; 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2013; 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 24. Dezember 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 74

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003.