Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
13 / 17 |
§ 13
Altlastenrisikofonds
(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband
für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag
kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss mindestens
enthalten:
1. die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und einen Nachweis über die
Zugehörigkeit zu einem Altstandort im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG;
2. Angaben und Unterlagen über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen oder eine
qualitätssichernde Begleitung im Sinne des § 2a Absatz 2 AAVG;
3. Angaben und Unterlagen zum Zustand der betroffenen Grundstücke nach der
Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und der geplanten Nachnutzung;
4. Angaben zu den Tatbeständen, aufgrund derer sich das abzusichernde Risiko
verwirklichen kann und die von der beantragten Maßnahme abgedeckt werden sollen
(Sicherungstatbestände);
5. eine bezifferte Abschätzung des Antragstellers zur Höhe der drohenden
finanziellen Folgen des abzusichernden Risikos sowie zu dem Zeitraum, in dem
sich das Risiko realisieren kann;
6. eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erstattung des
Bearbeitungsaufwandes des Verbandes.
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin
alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für
die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der
Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder
zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch
ablehnen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus,
1. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, einen Eigenanteil in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 zu übernehmen,
2. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, auf den betroffenen
Grundstücken ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer eine
bestimmte Wiedernutzung auszuüben und
3. dass der Antragsteller die Kosten zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes
erstattet hat.
(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:
1. Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB: Die Bürgschaftserklärung des Verbandes
muss die Hauptschuld anhand von bestimmten Sicherungstatbeständen bezeichnen.
Der Verband kann auf die Einreden gemäß § 768, § 770 und § 771 BGB nicht
verzichten.
2. Garantien im Sinne der Nummer 2 der VV zu § 39 LHO: Durch Garantien kann
sich der Verband gegenüber dem Antragsteller, gegebenenfalls auch gegenüber der
zuständigen Behörde, verpflichten, im Falle des Eintritts bestimmter
Sicherungstatbestände die Kosten für bodenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen
in bestimmter Höhe zu übernehmen.
3. Zuschüsse: Der Verband kann Zuschüsse zu Versicherungen des Antragstellers,
mit denen bestimmte Sicherungstatbestände versichert werden, und zu anderen
vergleichbaren Maßnahmen der Risikoabsicherung des Antragstellers gewähren.
Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal
die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des
vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen
auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten
und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine
Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes
stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der
Antragsteller – unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten –
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten
Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die
Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der
Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines
Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang
der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig.
GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231, in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Satzung vom 10.11.2003 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 27. November 2003; 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2013; 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 24. Dezember 2022. |
|
SGV. NRW. 74 |
|
GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003. |
|