Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. 2018 S. 546).

 

§ 13 (Fn 7)
Beurteilungen

(1) Jeder, dem Studierende während der fachpraktischen Ausbildung für mindestens einen Monat zur Ausbildung überwiesen sind, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über sie zu äußern. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 14 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet der Ausbildungszeitraum einen Monat, so ist an Stelle einer Beurteilung eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu fertigen. Hinsichtlich der Ausbildung in Justizverwaltungssachen und der Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors ist auch dann eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 anstelle einer Beurteilung zu fertigen, wenn es sich jeweils um dieselbe Ausbilderin oder denselben Ausbilder handelt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des ersten, dritten und fünften Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 5 Sätze 1 bis 3) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Wahllehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 4) erbrachten Leistungen darf in die Gesamtnote des jeweiligen Studienabschnitts nicht mit mehr als 20 v.H. einfließen.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des zweiten und vierten Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Ausbildungspläne.

(4) Jede Beurteilung ist der oder dem von ihr betroffenen Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sowie Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Sätze 4 und 5 sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294; geändert durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 39 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3a neu eingefügt durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§§ 2, 4, 13 und 23 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.