Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Qualifizierung

(1) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens zehn Monate.

(2) Die Qualifizierung umfasst

1. einen mindestens drei Monate dauernden Einführungslehrgang, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird und

2. eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe.

(3) Im Lehrgang nach Absatz 2 sind in drei der in der Anlage genannten möglichen Prüfungsfächern Klausuren zu schreiben, für die jeweils zwei Zeitstunden anzusetzen sind. Die Klausuren sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren und das Ergebnis durch drei zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,50 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note „ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Lehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Die neugeschriebenen Klausuren und die mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Klausuren des Einführungslehrgangs müssen im rechnerischen Durchschnitt mindestens den Punktwert 5,00 ergeben.

(4) Die exemplarische praktische Einweisung nach Absatz 2 findet in der Beschäftigungsdienststelle statt. Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Beamtin oder der Beamte einer geeigneten Dienststelle zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine mit der Einweisung betraute Person. Diese Person leitet die Beamtin oder den Beamten an, informiert sie oder ihn sowie die Beschäftigungsdienststelle regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt die Beamtin oder den Beamten zum Ende der Qualifizierung und führt das Beurteilungsgespräch.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).