Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 7
Aufstiegslehrgang
(1) Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.
(2) Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung
1. die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und
2. die Leistungen während der exemplarischen praktischen Einweisung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet.
Teil 3
Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte
des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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