Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 18
Gesamtergebnis

(1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den zu prüfenden Personen bekannt.

(2) Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent und die Einweisungsbeurteilung mit 20 Prozent.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),

5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),

6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),

7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),

8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),

9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),

10,50 bis unter 11,50 = gut (11),

11,50 bis unter 12,50 = gut (12),

12,50 bis unter 13,50 = gut (13),

13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),

14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht ist. Im Übrigen ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(5) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).